Das gilt auch dann, wenn nicht feststeht, ob das Sammeln von Unterschriften im Einzelfall gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet. Die Behörde darf deshalb, auch wenn keine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht, Unterschriftensammlungen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig machen. Daraus folgt, dass der Gemeinderat befugt war, die Zulässigkeit der von den Beschwerdeführern geplanten Unterschriftensammlung von einer Bewilligung abhängig zu machen. 5. Die Beschwerdeführer rügen im vorliegenden Fall nicht die Bewilligungspflicht, sondern die Verhältnismässigkeit des vom Gemeinderat von Weggis ausgesprochenen Verbots. Dies ist im folgenden näher zu prüfen.