Aus verkehrspolizeilichen Gründen und um der Gefahr zu begegnen, Zusammenstösse von einander entgegengesetzten Gruppierungen zu vermeiden, darf die zuständige Behörde die Organisation von Unterschriftensammlungen regeln. Wenn eine solche Sammlung z.B. auf einem sehr engen oder stark begangenen Trottoir stattfindet, hätte die dadurch provozierte Menschenansammlung, auch wenn keine Stühle und Tische aufgestellt werden, eine Behinderung des Fussgängerverkehrs zur Folge. Sie könnte sogar für den Verkehr auf der Strasse eine Gefahr bedeuten, da die passierenden Fussgänger zur Benützung der Strasse gezwungen wären.