Auch wenn das Initiativrecht dem Stimmbürger das Recht verleiht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, folgt daraus jedoch nicht grundsätzlich die Befugnis, auf öffentlichem Grund an jedem Ort und zu jeder Zeit Unterschriften zu sammeln. Aus verkehrspolizeilichen Gründen und um der Gefahr zu begegnen, Zusammenstösse von einander entgegengesetzten Gruppierungen zu vermeiden, darf die zuständige Behörde die Organisation von Unterschriftensammlungen regeln.