Im Einzelfall kann schwierig sein zu beurteilen, ob das Sammeln von Unterschriften gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet. Zu denken ist an Fälle, wo Einzelpersonen Passanten zwecks Unterschriftensammlung ansprechen, ohne einen Stand aufgestellt zu haben. Auch wenn das Initiativrecht dem Stimmbürger das Recht verleiht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, folgt daraus jedoch nicht grundsätzlich die Befugnis, auf öffentlichem Grund an jedem Ort und zu jeder Zeit Unterschriften zu sammeln.