Ungeregeltes Aufstellen von Ständen auf einem öffentlichen Platz könnte zudem andere legitime Benutzungsarten beeinträchtigen. Das Gemeinwesen muss daher über den widmungsgemässen Gebrauch des öffentlichen Grundes wachen und ist berufen, den Gemeingebrauch übersteigende Arten der Nutzung des öffentlichen Grundes zu regeln. Das Aufstellen von Ständen auf öffentlichem Grund stellt ohne Zweifel einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und darf der Bewilligungspflicht unterstellt werden (BGE 105 Ia 21, 105 Ia 93; Häfelin/Müller, a.a.O., N 1879). c. Im Einzelfall kann schwierig sein zu beurteilen, ob das Sammeln von Unterschriften gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet.