Ist die Benutzung einer öffentlichen Sache nicht mehr gemeinverträglich, d.h. hält sie sich ihrer Natur oder Intensität nach nicht mehr im Rahmen des Üblichen und könnte sie deshalb den rechtmässigen Gebrauch der Sache durch andere Benützer beeinträchtigen, so darf sie der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn für eine den Gemeingebrauch überschreitende Benutzung öffentlicher Sachen keine gesetzliche Grundlage besteht (BGE 105 Ia 93, 100 Ia 136, 95 I 249, Pra 61 [1972] Nr. 127). b. Die Beschwerdeführer beabsichtigten, auf öffentlichem Grund einen Stand aufzustellen und Unterschriften zu sammeln.