Damit stellt sich als erstes die Frage, ob das Aufstellen eines Standes auf öffentlichem Grund zur Unterschriftensammlung überhaupt bewilligungspflichtig ist. a. Ob eine bestimmte Art der Benutzung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 1851 ff.).