Die Beschwerdeführer orientierten den Gemeinderat mit Schreiben vom 16. September 1993 über ihr Vorhaben, während den Urnenzeiten vor dem Abstimmungslokal einen Stand zu betreiben und Unterschriften zu sammeln. Der Gemeinderat fasste dieses Schreiben als Gesuch auf und verweigerte die Bewilligung. Damit stellt sich als erstes die Frage, ob das Aufstellen eines Standes auf öffentlichem Grund zur Unterschriftensammlung überhaupt bewilligungspflichtig ist.