Auf kantonaler Ebene sind die Unterschriftenlisten sogar innert 60 Tagen seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage einzureichen (§ 136 StRG). Je nachdem, wann eine Abstimmung stattfindet, könnte ein solches Gesuch auch in Zukunft erst kurzfristig gestellt werden. Dies rechtfertigt, zumindest was die Referendumsfrist betrifft, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden. 4. Die Beschwerdeführer orientierten den Gemeinderat mit Schreiben vom 16. September 1993 über ihr Vorhaben, während den Urnenzeiten vor dem Abstimmungslokal einen Stand zu betreiben und Unterschriften zu sammeln.