Die Beschwerdeführer haben den Gemeinderat sehr kurzfristig, nämlich erst am 16. September 1993, über ihr geplantes Vorhaben orientiert. Zumindest was die Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative betrifft, wäre es aber durchaus möglich, dass der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz die von den Beschwerdeführern aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob das Aufstellen eines Standes zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal zulässig sei, rechtzeitig überprüft. Fraglich ist dies jedoch bei der 90tägigen Referendumsfrist. Auf kantonaler Ebene sind die Unterschriftenlisten sogar innert 60 Tagen seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage einzureichen (§ 136 StRG).