und dort zitierte Literatur). Ausnahmsweise wird jedoch in der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet. Dies trifft dann zu, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist. Allerdings wird eine Überprüfung nur vorgenommen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen auch in Zukunft unter gleichen oder ähnlichen Umständen ohne weiteres wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 116 Ia 363, 114 Ia 431, 111 Ib 59, 110 Ia 143, 109 Ia 170; A.R. Gadola, a.a.