Das Abstimmungswochenende, an welchem die Beschwerdeführer Unterschriften sammeln wollten, ist vorbei. Die Verweigerung der Bewilligung kann mit der verlangten Aufhebung des Entscheides des Gemeinderates nicht mehr beseitigt werden. Fehlt jedoch das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. § 166 Absatz 1 StRG i.V. mit § 129 Unterabsatz a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] vom 3. Juli 1972; A.R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 216ff. und dort zitierte Literatur).