Nach herrschender Rechtsauffassung müssen die Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist nur gegeben, wenn der mit dem angefochtenen Entscheid bewirkte Nachteil durch die Gutheissung einer Beschwerde beseitigt werden kann. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das Abstimmungswochenende, an welchem die Beschwerdeführer Unterschriften sammeln wollten, ist vorbei.