Pra 61 [1972] Nr. 127). Untersteht somit die Sammlung von Unterschriften dem Schutz der politischen Rechte, so kann gegen die Nichterteilung einer Bewilligung zur Unterschriftensammlung Stimmrechtsbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren erhoben werden. Die Eingabe der Beschwerdeführer ist als Stimmrechtsbeschwerde entgegenzunehmen. 3. Nach herrschender Rechtsauffassung müssen die Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.