Das Recht der Volksinitiative beinhaltet nämlich nicht nur das Recht, eine Initiative einzuleiten, sondern auch das Recht, wirksam für das Zustandekommen der Initiative sorgen zu können. Dazu gehört insbesondere das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden (vgl. Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in ZBl 83 [1982] S. 1ff.; Pra 61 [1972] Nr. 127).