Diese Auffassung bildete sich zwar im Zusammenhang mit Fällen heraus, in denen die zuständige Behörde sich geweigert hatte, ein Initiativbegehren der Volksabstimmung zu unterbreiten (vgl. § 162 Abs. 1a und d StRG), weil sie es für unzulässig hielt, oder mit Fällen, in denen ein gesetzgeberischer Akt dem obligatorischen oder fakultativen Referendum entzogen worden war. Der Stimmbürger wurde dadurch der Möglichkeit beraubt, sein Stimmrecht in Angelegenheiten auszuüben, über die er sich laut Verfassung oder Gesetz aussprechen durfte.