Sie sind als Verfassungsrechte durch die Bundesverfassung gewährleistet und stehen unter dem Schutz von Artikel 85 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (BGE 97 I 893ff., 94 I 124, 59 I 121). Diese Auffassung bildete sich zwar im Zusammenhang mit Fällen heraus, in denen die zuständige Behörde sich geweigert hatte, ein Initiativbegehren der Volksabstimmung zu unterbreiten (vgl. § 162 Abs. 1a und d StRG), weil sie es für unzulässig hielt, oder mit Fällen, in denen ein gesetzgeberischer Akt dem obligatorischen oder fakultativen Referendum entzogen worden war.