Sie rügen eine Verletzung ihrer politischen Rechte, einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie eine Verletzung der Rechtsgleichheit. 2. Gemäss § 162 Absatz 1e des Stimmrechtsgesetzes (StRG) vom 25. Oktober 1988 ist die Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren zulässig wegen anderer (als der unter a bis d aufgeführten) Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren. Das Initiativrecht und das Recht, ein Referendum zu verlangen, bilden Teil der politischen Stimmberechtigung des Bürgers. Sie sind als Verfassungsrechte durch die Bundesverfassung gewährleistet und stehen unter dem Schutz von Artikel 85 lit.