| | Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführer ersuchten den Gemeinderat um die Bewilligung, vor dem Abstimmungslokal während den Urnenbürozeiten einen Stand aufzustellen und Unterschriften zu sammeln. Gegen den abweisenden Entscheid des Gemeinderates vom 24. September 1993 führen sie Beschwerde beim Regierungsrat. Sie rügen eine Verletzung ihrer politischen Rechte, einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie eine Verletzung der Rechtsgleichheit.