{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--104_1994-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2128", "Checksum": "aed8113192ad6e242d9d7d8b821eca23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 104", "1994 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund. § 41bis StaV; § 162 Absatz 1e StRG; § 129 Unterabsatz a VRG. Das Recht der Volksinitiative enthält auch das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden. - Ob eine bestimmte Art der Benützung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab. - Ein generelles Verbot, einen Stand zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal aufzustellen, ist unverhältnismässig. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Bewilligung nicht schlechthin verweigert wird, wenn eine an gewisse Auflagen geknüpfte Bewilligung das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten verhindern kann. - Ausnahmsweise wird in der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verzichtet, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich ist. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:06", "Checksum": "f6fbe6c422288fd8fcea8277daff5ed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)\nRegeste:\nUnterschriftensammlung auf öffentlichem Grund. § 41bis StaV; § 162 Absatz 1e StRG; § 129 Unterabsatz a VRG. Das Recht der Volksinitiative enthält auch das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden. - Ob eine bestimmte Art der Benützung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab. - Ein generelles Verbot, einen Stand zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal aufzustellen, ist unverhältnismässig. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Bewilligung nicht schlechthin verweigert wird, wenn eine an gewisse Auflagen geknüpfte Bewilligung das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten verhindern kann. - Ausnahmsweise wird in der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verzichtet, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich ist. | Volksrechte\n\n vermeiden, ist der Gemeinderat befugt, einerseits die Aufstellung eines Standes und das Sammeln von Unterschriften - wie bereits erwähnt - einer Bewilligung zu unterstellen, und anderseits die Bewilligung an die Erfüllung von Auflagen zu knüpfen, soweit das zur Erreichung des angestrebten Zwecks notwendig erscheint. Zweckmässig dürfte es beispielsweise sein, für jedes Abstimmungslokal einen Standplatz für die Unterschriftensammler festzulegen. Bei der Wahl des Standplatzes ist darauf zu achten, dass der Zugang zum Abstimmungslokal auch bei grösserem Andrang gewährleistet ist. Ausserhalb einer allenfalls festzulegenden Sperrzone zur Sicherstellung des Zugangs zum Abstimmungslokal darf das Ansprechen der Stimmbürger nicht verboten werden. Das Ausmass einer solchen Sperrzone für ein Abstimmungslokal muss vom Gemeinderat nach den örtlichen Verhältnissen und dem zu erwartenden Andrang festgelegt werden. Das Bundesgericht hat beispielsweise in einem nicht veröffentlichten Urteil das Verbot der Gemeinde Yverdon geschützt, im Umkreis von 50 Metern vor den Stimmlokalen Unterschriften zu sammeln (Entscheid vom 18. Oktober 1983 i. S. Dolivo/Suri; vgl. BGE 110 Ia 47 ff.). Dagegen hat der Regierungsrat des Kantons Zug bereits eine Sperrzone von 12 Metern als obere Grenze angesehen (ZBl 75 [1974] S. 78). Für den Gemeinderat bedeutet dies, dass er seinen Entscheid nach den örtlichen Verhältnissen fällen muss, wobei immer der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Weitere Massnahmen könnten sich beispielsweise auch dann aufdrängen, wenn zur Urne schreitende Stimmbürger, die eine Diskussion ablehnen und eine Unterschrift im vornherein verweigern, von den Sammlern belästigt würden. Für den Regelfall darf allerdings angenommen werden, dass solche Belästigungen unterbleiben, da es ja den Unterschriftensammlern darum geht, die Mitbürger für ihre Sache zu gewinnen, nicht aber, sie misszustimmen. c. Der Gemeinderat hat die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Schulhausliegenschaft um Gemeindeeigentum handle. Das Aufstellen eines Standes zur Unterschriftensammlung könne jedoch nicht auf einem öffentlichen Platz während der Urnenbürozeiten bewilligt werden. Die Beschwerdeführer haben aber gerade an der Sammlung von Unterschriften auf öffentlichem Grund ein wesentliches Interesse. Ein solches Vorgehen ist nämlich eines der wirksamsten und leichtesten Mittel, um zum Ziel zu gelangen. Nur auf öffentlichen Strassen kann man in einem Minimum an Zeit ein Maximum an Personen erreichen. Zudem ist die Appellwirkung bei einer solchen Unterschriftensammlung am grössten. Es gibt zugegebenermassen auch andere Mittel: Sammeln von Unterschriften an politischen Versammlungen, Sammlung von Türe zu Türe, Verteilung von Postkarten mit einem abtrennbaren und zurückzuschickenden Teil, Presseanzeigen mit einem auszuschneidenden und einzusendenden Abschnitt. Die meisten dieser andern Mittel sind jedoch weniger wirksam, sei es, dass sich durch sie nur eine kleine Zahl von Bürgern und Bürgerinnen erreichen lässt, sei es, dass sie einen grossen Zeitaufwand verlangen und die Mitarbeit von vielen Helfern voraussetzen. Vor allem aber sind die meisten dieser Mittel viel teurer, was für die Bürger und Bürgergruppen, die nicht über grosse finanzielle Mittel verfügen, ein unüberwindliches Hindernis sein kann. d. Wenn man schliesslich die gegensätzlichen Interessen einander gegenüberstellt, nämlich einerseits das Interesse des Gemeinderates, jeden Anlass zur Störung einer Abstimmung zu vermeiden, und anderseits das Interesse der Beschwerdeführer an der Erleichterung der Ausübung eines Volksrechts, so zeigt sich, dass dieses zweite Interesse den Vorzug verdient. Das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten kann durch Massnahmen, die weniger einschneidend sind als ein generelles Verbot, minimiert oder ganz ausgeschaltet werden. Der Gemeinderat hat das Aufstellen eines Standes zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal jedoch generell verboten. Es ist ihm zugute zu halten und verdient Anerkennung, dass er das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf ungestörte Stimmabgabe sehr hoch gewichtet hat und er deshalb der Ansicht war, diese parteipolitische Aktivität dürfe nicht mit einem amtlichen Urnengang in Verbindung gebracht und auf öffentlichem Grund und Boden durchgeführt werden. Ein solches generelles Verbot geht indessen zu weit. Es liegt kein genügender Grund vor, den öffentlichen Boden zur Erleichterung der Ausübung eines Volksrechts nicht zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid nicht ausgeführt, dass das Aufstellen eines"}