{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--104_1994-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2128", "Checksum": "aed8113192ad6e242d9d7d8b821eca23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 104", "1994 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund. § 41bis StaV; § 162 Absatz 1e StRG; § 129 Unterabsatz a VRG. Das Recht der Volksinitiative enthält auch das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden. - Ob eine bestimmte Art der Benützung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab. - Ein generelles Verbot, einen Stand zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal aufzustellen, ist unverhältnismässig. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Bewilligung nicht schlechthin verweigert wird, wenn eine an gewisse Auflagen geknüpfte Bewilligung das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten verhindern kann. - Ausnahmsweise wird in der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verzichtet, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich ist. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:06", "Checksum": "f6fbe6c422288fd8fcea8277daff5ed8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)\nRegeste:\nUnterschriftensammlung auf öffentlichem Grund. § 41bis StaV; § 162 Absatz 1e StRG; § 129 Unterabsatz a VRG. Das Recht der Volksinitiative enthält auch das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden. - Ob eine bestimmte Art der Benützung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab. - Ein generelles Verbot, einen Stand zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal aufzustellen, ist unverhältnismässig. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Bewilligung nicht schlechthin verweigert wird, wenn eine an gewisse Auflagen geknüpfte Bewilligung das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten verhindern kann. - Ausnahmsweise wird in der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verzichtet, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich ist. | Volksrechte\n\n Das gilt auch dann, wenn nicht feststeht, ob das Sammeln von Unterschriften im Einzelfall gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet. Die Behörde darf deshalb, auch wenn keine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht, Unterschriftensammlungen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig machen. Daraus folgt, dass der Gemeinderat befugt war, die Zulässigkeit der von den Beschwerdeführern geplanten Unterschriftensammlung von einer Bewilligung abhängig zu machen. 5. Die Beschwerdeführer rügen im vorliegenden Fall nicht die Bewilligungspflicht, sondern die Verhältnismässigkeit des vom Gemeinderat von Weggis ausgesprochenen Verbots. Dies ist im folgenden näher zu prüfen. a. Bei der Bewilligung von Veranstaltungen, welche den öffentlichen Grund in Anspruch nehmen, kommt der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu. Die Behörde, welcher die Aufsicht und die Verfügung über den öffentlichen Boden zusteht, darf beim Entscheid über die Erteilung der Bewilligung für einen Stand neben dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr auch andere öffentliche Interessen berücksichtigen, namentlich dasjenige an einer zweckmässigen Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der Allgemeinheit und der Anwohner. Doch ist die Behörde dabei nicht nur an das Willkürverbot und den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden. Sie hat auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten und darf die Bewilligung nicht schlechthin verweigern, wenn eine an gewisse Auflagen oder Bedingungen geknüpfte Bewilligung den Zweck ebenfalls erfüllen würde. Die Behörde muss die entgegenstehenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abwägen und dabei dem legitimen Bedürfnis, Veranstaltungen mit Appellwirkung an die Öffentlichkeit durchführen zu können, angemessen Rechnung tragen. Ob die Auffassungen, die durch die nachgesuchten Veranstaltungen propagiert werden sollen, der zuständigen Behörde mehr oder weniger wertvoll oder wichtig erscheinen, kann für den Entscheid über das Gesuch nicht massgebend sein (BGE 107 Ia 294, 105 Ia 94, 105 Ia 21, Pra 61 [1972] Nr. 127; Alfred Kölz, a.a.O., S. 6). b. Der Gemeinderat beruft sich für sein Verbot, einen Stand vor dem Abstimmungslokal aufzustellen und Unterschriften zu sammeln, darauf, dass die Stimmberechtigten bei der freien Ausübung des Stimmrechts nicht behindert werden dürfen. Demgegenüber legen die Beschwerdeführer gerade Wert darauf, vor dem Abstimmungslokal einen Stand aufstellen und Unterschriften für Initiativen und Referenden zu sammeln, weil wohl auf diese Weise die Sammlung der erforderlichen Unterschriften vereinfacht und binnen kurzer Zeit durchgeführt werden kann. In beiden Fällen handelt es sich um ernstzunehmende Anliegen. Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen fällt nicht leicht. Auf der einen Seite geht es darum, die störungsfreie Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sicherzustellen. Anderseits darf das Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden nicht unnötig erschwert werden, denn auch hier handelt es sich um die Ausübung politischer Rechte. Die Demokratie funktioniert nur dann, wenn die Diskussion unter den Stimmbürgern ermöglicht wird. Der politische Gedankenaustausch und die damit verbundene Werbung für eine Initiative oder für ein Referendum gehören zum Funktionieren der Demokratie. Es ist zwar denkbar, dass gewisse Personen unter dem Druck der Strasse zur Abgabe von Unterschriften gedrängt werden, die sie unter anderen Bedingungen nicht geben würden. Das reicht jedoch nicht aus, um derartige Sammlungen zu untersagen. Einerseits ist es normal, dass auf der politischen Ebene jeder sich bemüht, andere für seine Ideen zu gewinnen. Anderseits darf auch erwartet werden, dass die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen imstande sind, Meinungen, die sie nicht teilen, auch in der Öffentlichkeit zu widerstehen (BGE 97 I 893ff.). Aufgrund dieser Überlegungen geht es zu weit, jedes Aufstellen eines Standes und jede Werbung für eine Initiative oder für ein Referendum vor dem Abstimmungslokal schlechthin als Störung in der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts zu qualifizieren und deshalb generell zu verbieten, wie es der Gemeinderat getan hat. Entgegen seiner Auffassung geht nämlich das Recht des Stimmbürgers, unbehindert die Stimme abzugeben, nicht so weit, dass ihn die Einladung zur Unterzeichnung eines Volksbegehrens nicht mehr erreichen darf. Es muss lediglich vermieden werden, dass sich der Bürger durch ein vor den Tischen der Unterschriftensammler entstehendes Gedränge bearbeiten lassen oder einen eigentlichen Umweg machen muss, um die Urne zu erreichen, und dass er in aufdringlicher Form zur Unterzeichnung von Volksbegehren veranlasst wird. Um dies zu"}