{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--104_1994-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2128", "Checksum": "aed8113192ad6e242d9d7d8b821eca23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 104", "1994 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund. § 41bis StaV; § 162 Absatz 1e StRG; § 129 Unterabsatz a VRG. Das Recht der Volksinitiative enthält auch das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden. - Ob eine bestimmte Art der Benützung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab. - Ein generelles Verbot, einen Stand zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal aufzustellen, ist unverhältnismässig. 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Das Recht der Volksinitiative enthält auch das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden. - Ob eine bestimmte Art der Benützung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab. - Ein generelles Verbot, einen Stand zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal aufzustellen, ist unverhältnismässig. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Bewilligung nicht schlechthin verweigert wird, wenn eine an gewisse Auflagen geknüpfte Bewilligung das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten verhindern kann. - Ausnahmsweise wird in der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verzichtet, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich ist. | Volksrechte\n\n beträgt 18 Monate, jene für ein Referendum 90 Tage (Art. 59 und 71 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976). Die Beschwerdeführer haben den Gemeinderat sehr kurzfristig, nämlich erst am 16. September 1993, über ihr geplantes Vorhaben orientiert. Zumindest was die Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative betrifft, wäre es aber durchaus möglich, dass der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz die von den Beschwerdeführern aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob das Aufstellen eines Standes zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal zulässig sei, rechtzeitig überprüft. Fraglich ist dies jedoch bei der 90tägigen Referendumsfrist. Auf kantonaler Ebene sind die Unterschriftenlisten sogar innert 60 Tagen seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage einzureichen (§ 136 StRG). Je nachdem, wann eine Abstimmung stattfindet, könnte ein solches Gesuch auch in Zukunft erst kurzfristig gestellt werden. Dies rechtfertigt, zumindest was die Referendumsfrist betrifft, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden. 4. Die Beschwerdeführer orientierten den Gemeinderat mit Schreiben vom 16. September 1993 über ihr Vorhaben, während den Urnenzeiten vor dem Abstimmungslokal einen Stand zu betreiben und Unterschriften zu sammeln. Der Gemeinderat fasste dieses Schreiben als Gesuch auf und verweigerte die Bewilligung. Damit stellt sich als erstes die Frage, ob das Aufstellen eines Standes auf öffentlichem Grund zur Unterschriftensammlung überhaupt bewilligungspflichtig ist. a. Ob eine bestimmte Art der Benutzung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, N 1851 ff.). Ist die Benutzung einer öffentlichen Sache nicht mehr gemeinverträglich, d.h. hält sie sich ihrer Natur oder Intensität nach nicht mehr im Rahmen des Üblichen und könnte sie deshalb den rechtmässigen Gebrauch der Sache durch andere Benützer beeinträchtigen, so darf sie der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn für eine den Gemeingebrauch überschreitende Benutzung öffentlicher Sachen keine gesetzliche Grundlage besteht (BGE 105 Ia 93, 100 Ia 136, 95 I 249, Pra 61 [1972] Nr. 127). b. Die Beschwerdeführer beabsichtigten, auf öffentlichem Grund einen Stand aufzustellen und Unterschriften zu sammeln. Ein solcher Stand, der in der Regel aus einem Tisch, zwei bis drei Stühlen und einer Plakatwand besteht, nimmt einen gewissen Raum in ausschliesslicher Weise in Anspruch. Der zur Verfügung stehende öffentliche Grund ist jedoch beschränkt, und es können nicht in beliebiger Anzahl Stände aufgestellt werden. Ungeregeltes Aufstellen von Ständen auf einem öffentlichen Platz könnte zudem andere legitime Benutzungsarten beeinträchtigen. Das Gemeinwesen muss daher über den widmungsgemässen Gebrauch des öffentlichen Grundes wachen und ist berufen, den Gemeingebrauch übersteigende Arten der Nutzung des öffentlichen Grundes zu regeln. Das Aufstellen von Ständen auf öffentlichem Grund stellt ohne Zweifel einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und darf der Bewilligungspflicht unterstellt werden (BGE 105 Ia 21, 105 Ia 93; Häfelin/Müller, a.a.O., N 1879). c. Im Einzelfall kann schwierig sein zu beurteilen, ob das Sammeln von Unterschriften gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet. Zu denken ist an Fälle, wo Einzelpersonen Passanten zwecks Unterschriftensammlung ansprechen, ohne einen Stand aufgestellt zu haben. Auch wenn das Initiativrecht dem Stimmbürger das Recht verleiht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, folgt daraus jedoch nicht grundsätzlich die Befugnis, auf öffentlichem Grund an jedem Ort und zu jeder Zeit Unterschriften zu sammeln. Aus verkehrspolizeilichen Gründen und um der Gefahr zu begegnen, Zusammenstösse von einander entgegengesetzten Gruppierungen zu vermeiden, darf die zuständige Behörde die Organisation von Unterschriftensammlungen regeln. Wenn eine solche Sammlung z.B. auf einem sehr engen oder stark begangenen Trottoir stattfindet, hätte die dadurch provozierte Menschenansammlung, auch wenn keine Stühle und Tische aufgestellt werden, eine Behinderung des Fussgängerverkehrs zur Folge. Sie könnte sogar für den Verkehr auf der Strasse eine Gefahr bedeuten, da die passierenden Fussgänger zur Benützung der Strasse gezwungen wären. Es ist deshalb in den meisten Fällen unerlässlich, die Organisation von solchen Unterschriftensammlungen zu regeln und örtliche und zeitliche Bedingungen festzulegen, um Gefahren der vorerwähnten Art zu begegnen. Dies genügt, um die Einholung einer vorgängigen Bewilligung zu rechtfertigen."}