{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-01-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--104_1994-01-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2128", "Checksum": "aed8113192ad6e242d9d7d8b821eca23"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 104", "1994 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 11.01.1994 RRE Nr. 104 (1994 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund. § 41bis StaV; § 162 Absatz 1e StRG; § 129 Unterabsatz a VRG. Das Recht der Volksinitiative enthält auch das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden. - Ob eine bestimmte Art der Benützung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab. - Ein generelles Verbot, einen Stand zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal aufzustellen, ist unverhältnismässig. 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Das Recht der Volksinitiative enthält auch das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden. - Ob eine bestimmte Art der Benützung einer öffentlichen Sache der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf, hängt von deren Gemeinverträglichkeit ab. - Ein generelles Verbot, einen Stand zur Unterschriftensammlung vor dem Abstimmungslokal aufzustellen, ist unverhältnismässig. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Bewilligung nicht schlechthin verweigert wird, wenn eine an gewisse Auflagen geknüpfte Bewilligung das Risiko einer Störung der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der Freiheit der Stimmberechtigten verhindern kann. - Ausnahmsweise wird in der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verzichtet, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich ist. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführer ersuchten den Gemeinderat um die Bewilligung, vor dem Abstimmungslokal während den Urnenbürozeiten einen Stand aufzustellen und Unterschriften zu sammeln. Gegen den abweisenden Entscheid des Gemeinderates vom 24. September 1993 führen sie Beschwerde beim Regierungsrat. Sie rügen eine Verletzung ihrer politischen Rechte, einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie eine Verletzung der Rechtsgleichheit. 2. Gemäss § 162 Absatz 1e des Stimmrechtsgesetzes (StRG) vom 25. Oktober 1988 ist die Stimmrechtsbeschwerde bei Volksbegehren zulässig wegen anderer (als der unter a bis d aufgeführten) Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren. Das Initiativrecht und das Recht, ein Referendum zu verlangen, bilden Teil der politischen Stimmberechtigung des Bürgers. Sie sind als Verfassungsrechte durch die Bundesverfassung gewährleistet und stehen unter dem Schutz von Artikel 85 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (BGE 97 I 893ff., 94 I 124, 59 I 121). Diese Auffassung bildete sich zwar im Zusammenhang mit Fällen heraus, in denen die zuständige Behörde sich geweigert hatte, ein Initiativbegehren der Volksabstimmung zu unterbreiten (vgl. § 162 Abs. 1a und d StRG), weil sie es für unzulässig hielt, oder mit Fällen, in denen ein gesetzgeberischer Akt dem obligatorischen oder fakultativen Referendum entzogen worden war. Der Stimmbürger wurde dadurch der Möglichkeit beraubt, sein Stimmrecht in Angelegenheiten auszuüben, über die er sich laut Verfassung oder Gesetz aussprechen durfte. Es besteht indessen kein Anlass, nicht auch die Sammlung der für eine Initiative oder ein Referendumsbegehren erforderlichen Unterschriften dem Schutz der politischen Rechte zu unterstellen. Das Recht der Volksinitiative beinhaltet nämlich nicht nur das Recht, eine Initiative einzuleiten, sondern auch das Recht, wirksam für das Zustandekommen der Initiative sorgen zu können. Dazu gehört insbesondere das Recht, auf öffentlichem Grund Unterschriften zu sammeln, ohne dabei von der öffentlichen Gewalt ungerechtfertigt behindert zu werden (vgl. Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in ZBl 83 [1982] S. 1ff.; Pra 61 [1972] Nr. 127). Untersteht somit die Sammlung von Unterschriften dem Schutz der politischen Rechte, so kann gegen die Nichterteilung einer Bewilligung zur Unterschriftensammlung Stimmrechtsbeschwerde wegen Unregelmässigkeiten bei der Behandlung von Volksbegehren erhoben werden. Die Eingabe der Beschwerdeführer ist als Stimmrechtsbeschwerde entgegenzunehmen. 3. Nach herrschender Rechtsauffassung müssen die Beschwerdeführer grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ist nur gegeben, wenn der mit dem angefochtenen Entscheid bewirkte Nachteil durch die Gutheissung einer Beschwerde beseitigt werden kann. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das Abstimmungswochenende, an welchem die Beschwerdeführer Unterschriften sammeln wollten, ist vorbei. Die Verweigerung der Bewilligung kann mit der verlangten Aufhebung des Entscheides des Gemeinderates nicht mehr beseitigt werden. Fehlt jedoch das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. § 166 Absatz 1 StRG i.V. mit § 129 Unterabsatz a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] vom 3. Juli 1972; A.R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 216ff. und dort zitierte Literatur). Ausnahmsweise wird jedoch in der Praxis auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet. Dies trifft dann zu, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist. Allerdings wird eine Überprüfung nur vorgenommen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen auch in Zukunft unter gleichen oder ähnlichen Umständen ohne weiteres wieder stellen können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 116 Ia 363, 114 Ia 431, 111 Ib 59, 110 Ia 143, 109 Ia 170; A.R. Gadola, a.a.O., S. 217 und dort zitierte Literatur). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht ohne weiteres vor. Die Beschwerdeführer wollten Unterschriften für die eidgenössische Asylinitiative \"gegen die illegale Einwanderung\" und das Blauhelm-Referendum sammeln. Die Sammlungsfrist für eine Initiative"}