Der Beschwerdeführer wohnte bei Errichtung der Beistandschaft auf eigenes Begehren in A, heute wohnt er in B. Damit liegt die Zuständigkeit zur Anordnung neuer vormundschaftlicher Massnahmen nicht mehr bei der Vorinstanz, sondern bei der Vormundschaftsbehörde von B. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, dieser nunmehr zuständigen Vormundschaftsbehörde die Abklärung der Frage anzuregen, ob die Anordnung einer neuen vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist (vgl. BGE 126 III 415 E. 3 S. 420). |