Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt, verbeiratet oder verbeiständet werden. Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Artikels 377 Absatz 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weitergegeben, sondern selbst weitergeführt hat (BGE 126 III 415 ). Der Beschwerdeführer wohnte bei Errichtung der Beistandschaft auf eigenes Begehren in A, heute wohnt er in B.