Wie den Akten zu entnehmen ist, bestehen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer vormundschaftlichen Massnahme. Bei dieser Sachlage wäre die Streitsache somit an sich zur Prüfung der Frage, ob die Anordnung einer neuen vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt, verbeiratet oder verbeiständet werden.