Wenn besondere Gründe es erfordern, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (§ 140 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass die Vorinstanz mit den Verhältnissen besser vertraut ist als die Beschwerdeinstanz und zudem zur Sachverhaltsabklärung besser geeignet ist (Geiser, a.a.O., N 13 zu Art. 373 ZGB). Wie den Akten zu entnehmen ist, bestehen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer vormundschaftlichen Massnahme.