Die Verwaltungsbeschwerde vom 17. Dezember 2001 ist deshalb gutzuheissen, und der Entscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2001 sowie die am 4. Dezember 1998 angeordnete Beistandschaft sind aufzuheben. 3. Wenn die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt, entscheidet sie in der Regel selber über die Sache (§ 140 Abs.1 VRG). Wenn besondere Gründe es erfordern, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (§ 140 Abs. 2 VRG).