Entsprechend macht es auch keinen Sinn, die Massnahme aufrechtzuerhalten, wenn der Schützling ihre Aufhebung wünscht. Der Grund der Anordnung braucht nicht weggefallen zu sein, doch dürfen und müssen die Behörden anlässlich des Aufhebungsverfahrens prüfen, ob allenfalls das Verfahren zur Anordnung einer anderen Massnahme (weiterhin eine Beistandschaft oder eine Beiratschaft, Vormundschaft oder eine Massnahme der freiwilligen Sozialhilfe) durchzuführen ist. Vor der Anordnung einer anderen Massnahme ist die betroffene Person anzuhören (Thomas Geiser, Basler Kommentar, Basel 1999, N 12 zu Art. 439 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 13 zu Art.