Im Bereich der Beendigung der Beistandschaft gilt somit die Dispositionsmaxime. Dies ist damit zu erklären, dass durch die Beistandschaft gemäss Artikel 394 ZGB die Handlungsfähigkeit weder entzogen noch beschränkt wird und die verbeiständete Person daher die Handlungen des Beistands zu durchkreuzen vermag. Entsprechend macht es auch keinen Sinn, die Massnahme aufrechtzuerhalten, wenn der Schützling ihre Aufhebung wünscht.