Die Beistandschaft endet nach Massgabe von Artikel 439 Absatz 1 (Vertretungsbeistandschaft) oder Absatz 2 ZGB (Verwaltungsbeistandschaft). Für die Beendigung der Beistandschaft auf eigenes Begehren gilt, dass sie auf Begehren der verbeiständeten Person ohne weiteres und jederzeit aufzuheben ist. Sie kann nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob diese weiterhin des Beistands bedarf. Im Bereich der Beendigung der Beistandschaft gilt somit die Dispositionsmaxime.