Von der betreffenden Person ist darzutun, dass sie infolge von Altersschwäche, andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag (Art. 372 ZGB). Anders als im Zusammenhang mit Artikel 372 ZGB sind bei der Anordnung der Beistandschaft auf eigenes Begehren jedoch geringere Anforderungen zu stellen (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 21 zu Art. 394 ZGB). Als zusätzliches Erfordernis wird das eigene Begehren vorausgesetzt. 2.2. Die Beistandschaft endet nach Massgabe von Artikel 439 Absatz 1 (Vertretungsbeistandschaft) oder Absatz 2 ZGB (Verwaltungsbeistandschaft).