| | Entscheid: | 2. Die Vorinstanz hatte am 4. Dezember 1998 für den Beschwerdeführer auf dessen Begehren hin eine Beistandschaft errichtet. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2001 wies sie dessen Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft ab. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2001 Beschwerde einreichen. 2.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren sind die gleichen wie jene zur Entmündigung nach Artikel 372 ZGB. Von der betreffenden Person ist darzutun, dass sie infolge von Altersschwäche, andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag (Art.