Sie kann nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob diese weiterhin des Beistands bedarf. Wird die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen und hat die verbeiständete Person ihren Wohnsitz vor der Errichtung der vormundschaftlichen Massnahme verändert, ist die Vorinstanz anzuweisen, bei der Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes die Abklärung der Frage anzuregen, ob die Anordnung einer neuen vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2.