| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 20.08.2002 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1048 | | LGVE: | 2002 III Nr. 3 | | Leitsatz: | Beistandschaft auf eigenes Begehren. Aufhebung, Rückweisung zur Neubeurteilung bei Wohnsitzwechsel. Artikel 394 und 439 ZGB. Eine Beistandschaft auf eigenes Begehren ist auf Begehren der verbeiständeten Person ohne weiteres und jederzeit aufzuheben. Sie kann nicht gegen den Willen der verbeiständeten Person aufrechterhalten werden, unabhängig davon, ob diese weiterhin des Beistands bedarf.