Dass der damit noch verbleibende Absatz 3 des Initiativtextes im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «noch ein sinnvolles Ganzes im Sinn der ursprünglichen Stossrichtung der Initiative ergibt», ist zudem ebenfalls zu hinterfragen. Angesichts dieser Ausgangslage ist es angezeigt, dass der Regierungsrat in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Stimmrechts- und im Gemeindewesen (vgl. § 147 StRG und § 104 Abs. 1 GG) in den weiteren Ablauf des Geschehens eingreift, indem er die Vorinstanz anweist, auf ihren Beschluss zurückzukommen und nochmals zu prüfen, ob und in welchem Umfang der nach dem Wegfall von Absatz 4 noch verbleibende Teil der Initiative für gültig erklärt werden soll. |