Mit dem Wegfall von Absatz 4 des Initiativtextes entfällt die Definition des «ordentlichen Eigenkapitals» samt der gegen kantonales Recht verstossenden Regelung über die Behandlung der Neubewertungsreserven. Absatz 5, der auf diesen Begriff zurückgreift, erscheint dadurch, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, in der Tat als sinnentleert und keiner Anwendung mehr zugänglich. Dasselbe gilt für Absatz 6, der sich wiederum auf Absatz 5 bezieht. Dass der damit noch verbleibende Absatz 3 des Initiativtextes im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung «noch ein sinnvolles Ganzes im Sinn der ursprünglichen Stossrichtung der Initiative ergibt», ist zudem ebenfalls zu hinterfragen.