6.2.2 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erwägungen und der Rechtsprechung zur Teilungültigkeit von Initiativen stellt sich die Frage, wie weit die verbleibenden Bestimmungen der Initiative den Stimmberechtigten noch zur Abstimmung unterbreitet werden dürfen bzw. ob ein sinnvolles Ganzes im Sinn der ursprünglichen Stossrichtung übrig bleibt. Mit dem Wegfall von Absatz 4 des Initiativtextes entfällt die Definition des «ordentlichen Eigenkapitals» samt der gegen kantonales Recht verstossenden Regelung über die Behandlung der Neubewertungsreserven.