Die Initiativbestimmung zu § 46 Abs. 4 wurde daher zu Recht für ungültig erklärt. 6.2 Die Initianten rügen, dass ihre Initiative ohne Abs. 4 ihren wesentlichen Inhalt verlöre. 6.2.1 Nach der Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Initiative nicht als Ganzes für ungültig zu erklären, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, die Unterzeichner der Initiative hätten den gültigen Teil auch unterzeichnet, wenn er ihnen allein unterbreitet worden wäre.