Daher besteht kein Raum für individuelle Begriffsbestimmungen oder Berechnungsgrundlagen. Das Konstrukt des «ordentlichen Eigenkapitals» (das heisst eines um die Neubewertungsreserven gekürztes Eigenkapitals), so wie es die Initiative vorsieht und mit dem in Zukunft in der Gemeinde die Frage entschieden werden soll, ab wann Abtragungen nötig sind, verstösst somit gegen kantonales Recht. Da die vorliegende Initiative ausformuliert ist, gibt es keinen Spielraum, die Formulierung so anzupassen oder auszulegen, dass sie nicht mehr gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die Initiativbestimmung zu § 46 Abs. 4 wurde daher zu Recht für ungültig erklärt.