Es lässt den Gemeinden einzig bei der Abtragungsdauer einen Spielraum, indem es eine maximale Frist von sechs Jahren vorsieht (vgl. Botschaft B14-2015, S. 21). Nicht zulässig ist es, statt der eben beschriebenen Abtragung eine Abschreibung vorzusehen und zusätzlich zu den kantonal vorgegebenen Abschreibungen eigene Abschreibungsregeln einzuführen (Handbuch zum FHGG, Kap. 4.2.3.17.4, S. 6, und Kap. 4.2.4.3.2). Eine einheitliche Begriffsdefinition und Rechnungsweise im Haushaltsrecht dient der Vergleichbarkeit unter den Gemeinden. Daher besteht kein Raum für individuelle Begriffsbestimmungen oder Berechnungsgrundlagen.