Die Neubewertungsreserven müssen mitberücksichtigt werden. Das kantonale Gesetz gibt vor, was zum beachtlichen Eigenkapital gehört und ab welchem Zeitpunkt und wie – nämlich durch Abtragung mittels positiven Jahresergebnissen (d.h. es müssen entsprechende Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung budgetiert werden) – ein negatives kumuliertes Ergebnis der Vorjahre abgetragen werden muss. Es lässt den Gemeinden einzig bei der Abtragungsdauer einen Spielraum, indem es eine maximale Frist von sechs Jahren vorsieht (vgl. Botschaft B14-2015, S. 21).