Allerdings steht den Gemeinden nicht mehr Geld zur Verfügung, denn das Eigenkapital ist in der Infrastruktur des Gemeinwesens gebunden (vgl. Botschaft zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 22. September 2015 [B14-2015], S. 22, Handbuch zum FHGG, Kap. 6.1.1.1). Damit lässt sich das Anliegen der Initianten erklären, die Neubewertungsreserven schützen zu wollen und diese für die Frage, ab wann eine Abtragungspflicht eines Bilanzfehlbetrages entsteht, nicht mitzuberücksichtigen. Rechtlich ist dieses Vorgehen aber – wie erläutert – nicht zulässig. Die Neubewertungsreserven müssen mitberücksichtigt werden.