Die Neubewertungsreserven sind zum «kumulierten Ergebnis der Vorjahre» hinzuzuzählen. In diesem Sinn schreibt das kantonale Recht auch vor, dass ein Bilanzfehlbetrag durch eine zusätzliche Überführung von Aufwertungsreserven in dieser Höhe eliminiert werden muss, wenn ein solcher nach der Überführung der Neubewertungsreserve ins Eigenkapital per 1. Januar 2019 immer noch bestehen sollte (vgl. § 68 Abs. 5 FHGG). Diese Vorgaben sind für die Gemeinden verbindlich. 6.1 Ein Ziel des neuen Finanzhaushaltsgesetzes war es, das Finanzvermögen zu seinem richtigen Wert zu bilanzieren (True-and fair view-Prinzip).