Auf diese Frage ist am Schluss nochmals zurückzukommen. (…) 6. Die Neubewertungsreserven sind von Gesetzes wegen Bestandteil des Bilanzüberschusses oder -fehlbetrags im Eigenkapital (§ 68 Abs. 4 FHGG). Das massgebende Eigenkapital ist kantonalgesetzlich definiert (§ 48 Abs. 6 FHGG). Daher können die Neubewertungsreserven bei der Verrechnung des negativen Jahresergebnisses mit den kumulierten Ergebnissen des Vorjahres und beim Entscheid, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen abgetragen werden muss (§ 6 Abs. 3 FHGG), nicht weggelassen werden. Die Neubewertungsreserven sind zum «kumulierten Ergebnis der Vorjahre» hinzuzuzählen.