Die Initiative definiert dazu eine eigene Art von Eigenkapital, das «ordentliche» Eigenkapital, in dem die Neubewertungsreserven nicht enthalten sind (§ 46 Abs. 4). Der Aufwandüberschuss muss gemäss Wortlaut der Initiative (§ 46 Abs. 5) durch dieses «ordentliche» Eigenkapital belastet werden können. Aufgrund des engen Zusammenhanges von Absatz 4 (Grundsatz) und 5 (Anwendungsfall) des Initiativbegehrens stellt sich die Frage, ob beide Absätze überhaupt unabhängig voneinander beurteilt werden können. Auf diese Frage ist am Schluss nochmals zurückzukommen.