Die Neubewertungsreserve wird per 1. Januar 2019 erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag übergeführt (§ 68 Abs. 4 FHGG). 5.3 Nach dem Vorschlag in der Initiative sollen die Neubewertungsreserven, welche durch die Umstellung auf HRM2 resultieren, in die Beurteilung, ob ein negativer Saldo der kumulierten Ergebnisse der Vorjahre entsteht, nicht einbezogen werden. Die Neubewertungsreserven sollen im Sinn einer «eisernen Reserve» unantastbar bleiben. Die Initiative definiert dazu eine eigene Art von Eigenkapital, das «ordentliche» Eigenkapital, in dem die Neubewertungsreserven nicht enthalten sind (§ 46 Abs. 4).