Im Rahmen der Umstellung auf das harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) haben die Gemeinden für die Jahresrechnung 2019 bis zum 30. Juni 2019 eine angepasste Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 zu erstellen (§ 68 Abs. 3 FHGG). Das FHGG sieht dazu in den Schlussbestimmungen unter anderem eine Neubewertung des Finanzvermögens vor. Das Finanzvermögen ist nach den Verkehrswerten zu bewerten (§ 68 Abs. 1a FHGG). Die entsprechenden Wertveränderungen («Neubewertungsreserven») sind dem Eigenkapital zuzuweisen (§ 68 Abs. 2a FHGG). Die Neubewertungsreserve wird per 1. Januar 2019 erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag übergeführt (§ 68 Abs. 4 FHGG).