Die Finanzhaushalte sind unabhängig und fachkundig zu prüfen. Für die Luzerner Gemeinden wird diesen Grundsätzen neu mit dem Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) nachgekommen, welches am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Das Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen und der Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung der Gemeinden (§ 1 FHGG). Im Rahmen der Umstellung auf das harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) haben die Gemeinden für die Jahresrechnung 2019 bis zum 30. Juni 2019 eine angepasste Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 zu erstellen (§ 68 Abs. 3 FHGG).