5.1. Streitig ist, ob sich die Bestimmung nach § 46 Abs. 4 mit dem höherrangigen kantonalen Recht in Einklang bringen lässt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass diese Bestimmung § 68 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 (FHGG, SRL Nr. 160) widerspricht. 5.2. Nach § 76 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 verwenden Kanton und Gemeinden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam. Das Gesetz stellt sicher, dass die Fi-nanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind und allfällige Fehlbeträge innert einer angemessenen Frist abgetragen werden. Die Finanzhaushalte sind unabhängig und fachkundig zu prüfen.